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   LG Berlin, 14.03.2017 - 67 S 14/17   

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https://dejure.org/2017,7674
LG Berlin, 14.03.2017 - 67 S 14/17 (https://dejure.org/2017,7674)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2017 - 67 S 14/17 (https://dejure.org/2017,7674)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. März 2017 - 67 S 14/17 (https://dejure.org/2017,7674)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 242 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB
    Wohnraummietvertrag: Ordentliche Kündigung bei erheblichem Zahlungsverzug im langjährigen Mietverhältnis mit einer Mietermehrheit; Relevanz von Schonfristzahlungen des Mieters nach Kündigungszugang

  • mietrechtsiegen.de

    Ordentliche Mietvertragskündigung bei erheblichem Zahlungsverzug des Mieters gerechtfertigt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ordentliche Kündigung ist trotz Schonfristzahlungen wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ordentliche Kündigung ist trotz Schonfristzahlung wirksam! (IMR 2017, 1082)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Mitte - 17 C 227/16
  • LG Berlin, 14.03.2017 - 67 S 14/17
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2017 - 67 S 14/17
    Die Kündigung ist zum einen nicht durch die nachträgliche Begleichung der ausstehenden Beträge innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden, weil eine analoge Anwendung dieser Vorschrift für den Fall, dass die Kündigung bei Zahlungsverzug auf § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt wird, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der auch die Kammer folgt, ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10.10.2012 - VIII ZR 107/12 -, BGHZ 195, 64 Tz. 27 = NJW 2013, 159).

    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der nachträgliche Ausgleich bestehender Mietrückstände nur ganz ausnahmsweise und im Einzelfall als zureichender Gesichtspunkt angesehen werden, um ein Berufen auf die wirksame ordentliche Kündigung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2012 - VIII ZR 107/12 -, BGHZ 195, 64 Tz. 31 = NJW 2013, 159); in diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass sich die Beantwortung dieser Frage einer allgemeingültigen Betrachtung entzieht und stets vom Tatrichter aufgrund der im obliegenden Würdigung aller konkreten Einzelfallumstände vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2015 - VIII ZR 321/14 -, juris Tz. 6 f. = WuM 2016, 225).

  • BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2017 - 67 S 14/17
    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der nachträgliche Ausgleich bestehender Mietrückstände nur ganz ausnahmsweise und im Einzelfall als zureichender Gesichtspunkt angesehen werden, um ein Berufen auf die wirksame ordentliche Kündigung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2012 - VIII ZR 107/12 -, BGHZ 195, 64 Tz. 31 = NJW 2013, 159); in diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass sich die Beantwortung dieser Frage einer allgemeingültigen Betrachtung entzieht und stets vom Tatrichter aufgrund der im obliegenden Würdigung aller konkreten Einzelfallumstände vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2015 - VIII ZR 321/14 -, juris Tz. 6 f. = WuM 2016, 225).

    Überdies begründet dieser Aspekt im Zusammentreffen mit dem hier kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand die abstrakte Wiederholungsgefahr, dass es auch in der Zukunft zu weiteren Zahlungsrückständen kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14 -, juris Tz. 9 = WuM 2016, 225).

  • BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 39/15

    Wohnraummiete: Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2017 - 67 S 14/17
    Es kann dahinstehen, ob die Beklagten als Mieter für ihr mangelndes Verschulden nicht ohnehin schon darlegungs- und beweisbelastet sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 39/15 -, juris Tz. 17 m. w. N. = NZM 2016, 550).
  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2017 - 67 S 14/17
    Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung zu klären, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. (vgl. Kammer, Urt. v. 16.06.2016 - 67 S 125/16 -, juris Tz. 15 f. m. w. N. = ZMR 2016, 695).
  • LG Berlin, 03.03.2020 - 67 S 212/19

    Räumung nach Schonfristzahlung: Wirksamkeit einer ordentliche Kündigung des

    Dazu zählen vor allem die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der dem Mieter zur Last zu legende Grad des Verschuldens (vgl. Kammer, a.a.O., Rn. 18 m. w. N.; Beschluss vom 14. März 2017 - 67 S 14/17 -, Rn. 5 - 6, juris).
  • LG Berlin, 25.04.2017 - 67 S 70/17

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung und Räumungsklage bei Mietrückstand

    Diesem Gesetzesverständnis stehen schutzwürdige Interessen des Vermieters bereits deshalb nicht entgegen, da das Ergebnis der Abwägung - selbstverständlich - auch zu seinen Gunsten ausfallen kann (vgl. Kammer, Beschl. v. 14. März 2017 - 67 S 14/17, juris Tz. 7).
  • LG Berlin, 19.07.2022 - 67 S 37/22

    Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Dazu zählen vor allem die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr, der dem Mieter zur Last zu legende Grad des Verschuldens sowie ein etwaiges pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065, juris Rn. 20; Urt. v. 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Rn. 33; Kammer, Beschl. v. 8. Februar 2022 - 67 S 298/21, BeckRS 2022, 1573 Rn. 14, beck-online; Urt. v. 3. März 2020 - 67 S 212/19, GE 2020, 541, juris Rn. 17; Beschl. v. 14. März 2017 - 67 S 14/17, ZMR 2017, 479, juris Tz. 5 - 6; Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Rn. 15ff. jew. m. w. N.).
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